logo A.S.S. GmbH Automatik - Software - Systeme 16.10.2024 - 06:13
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AGB A.S.S. GmbH Automatik - Software - Systeme

AGB



Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Fa. A.S.S. GmbH Automatik - Software - System
für den Verkauf/Lieferung von Programmierer-Leistungen und Softwareprodukten

1. Vertragsumfang
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Produkte und Dienstleistungen, die Fa. A.S.S. GmbH Automatik - Software - Systeme
im folgenden kurz " Auftragnehmer " seinen Kunden im folgenden kurz " Auftraggeber "
gegenüber liefert/erbringt.
Diese AGB gelten für die Erbringung von Leistungen, insbesondere von projektspezifischen
Dienst-leistungen und Beratungsleistungen im folgenden " Leistungen " genannt und Lieferungen
von Software im folgenden " Lieferungen " genannt. Die AGB bilden mit
den maßgeblichen Produkt- und Leistungs-beschreibungen sowie etwaigen
Individualvereinbarungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsabschlusses. Die AGB
können von A.S.S. GmbH Automatik - Software - Systeme nur durch Versendung eines neuen Vertragstextes im Postweg oder
per Fax oder per E-Mail an den Kunden bzw. durch Veröffentlichung im Internet geändert werden.
Die neuen AGB und somit Vertragsbestimmungen treten 30 Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

2. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen und Lieferungen vertragsgemäß entsprechend den
für diese Lieferungen und Leistungen maßgeblichen Produkt- und/oder Leistungsbeschreibungen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die vom
Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Lieferungen ausschließlich für den eigenen Gebrauch
zu nutzen. Bei gewerbsmäßiger Nutzung der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen
Leistungen und Lieferungen liegt ein Missbrauch vor, insbesondere bei bloßem Weiterverkauf
(Handel) von Lieferungen, der den Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet.
Für die Erstellung von Individualsoftware ist die schriftliche Leistungsbeschreibung des
Auftraggebers maßgeblich. Im nachhinein auftretenden Änderungswünsche führen zu
gesonderten Termin- und Preis-vereinbarungen.
Bei Bestellung von Standardsoftware wird vom Auftraggeber bestätigt, dass er mit der Bestellung in Kenntnis des
Leistungsumfanges des bestellten Programmes ist.
Folgende Leistungen sind nicht im Liefer- und Leistungsumfang enthalten:
· Unterstützung bei Installation und Anwendung von Software.
· Leistungen, die durch Betriebssystemänderungen und/oder durch Änderungen von nicht
vertragsgegenständlichen wechselseitig abhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen
bedingt sind.
· Individuelle Programmanpassungen.
· Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
· Reparatur von Verlusten oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder
Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Dritter entstehen.

3. Preise, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in € ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Kosten von
Programmträgern werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Dienstleistungen wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis
zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem
Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten
als Arbeitszeiten.

4. Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Zahlungsverzug
· Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inkl. Ust. sind nach Zugang der Rechnungen zu
der in der Rechnung angegebenen Fälligkeit zahlbar. Wird in der Rechnung keine gesonderte
Fälligkeit ausgewiesen, so ist die gelegte Rechnung spätestens 14 Tage nach Frakturenerhalt
ohne jeden Abzug und Spesenfrei zahlbar.
· Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
· Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berichtigen den Auftragnehmer, die laufenden
Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
· Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% p. a.
zu verrechnen. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gebührenden
Vergütungen sind ebenso wie die Kosten von einschreitenden
Rechtsanwälten vom Auftraggeber zu tragen. Die Bemessung der Anwaltskosten richtet sich
nach dem jeweils gültigen Rechtsanwaltstarifgesetz.
· Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vor.
· Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

5. Annahme
Bei Vorliegen nicht geringfügiger Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern.
Unerhebliche Abweichungen oder geringfügige Mängel, welche eine zweckmäßige Nutzung der
Leistungen oder Lieferungen nicht verhindern, stehen einer Abnahme nicht entgegen. Die
Verpflichtung zur Mangelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung bleibt unberührt.

6. Gewährleistung, Gewährleistungsausschluss
Der Auftragnehmer leistet dem Auftraggeber für die Vertragskonformität und Funktionalität der
Lieferungen und Leistungen Gewähr. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate. Nach
Ablauf der sechsmonatigen Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
Mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür,
· dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, mit anderen
Programmen zusammenarbeitet und jederzeit und fehlerfrei funktioniert, sofern dies nicht
ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine
Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Abweichungen vom Installation- und Lagerbedingungen sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
· Für Programme, die durch den Auftraggeber oder Dritten nachträglich verändert werden, entfällt
jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
· Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
· Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gilt als ausgeschlossen.

7. Rücktrittsrecht
· Ist der Auftragnehmer nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von
mindestens vier Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so
hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dem
Auftraggeber stehen aus Anlass der Kündigung keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Auftragnehmer zu. · Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung. · Stornierungen durch den
Auftraggeber sind nur mit schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der
Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 40 Prozent des noch
nicht abgerechneten Auftragswertes der Leistungen zu verrechnen.

8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden sofern Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Schadensersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen eines Jahres ab Schadenseintritt
geltend zu machen.

9. Haftungsausschluss
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinn, Zinsverlusten und von
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Kosten bzw. Schäden, die durch Fehler bei der
Programmbedienung entstehen.

10. Urheberrecht und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen und Lieferungen stehen dem Auftragnehmer
zu, es wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Lieferungen und Leistungen nach
Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu
verwenden. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen,
zu ändern, Dritten zugänglich zu machen, zu analysieren.
Missbrauch hat Schadenersatz zufolge, wobei volle Genugtuung zu leisten ist.
Bei eigens für den Auftraggeber erstellten Werken (z. B. Individualsoftware) erwirbt der
Auftraggeber sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkten Werknutzung und
Werkverwertungsrechte.

11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen
Bestimmungen nach deutschen Recht. Für Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne
des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen der allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und sämtliche Bestimmungen des deutschen
Rechtes, die sich darauf beziehen, sowie internationale Verweisungsnormen werden ausdrücklich
ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Düsseldorf. Als Gerichtsstand wird das sachlich
zuständige Gericht in Düsseldorf vereinbart.

12. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag
als lückenhaft erweist.

A.S.S. GmbH (15192)