Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Fa. A.S.S. GmbH Automatik - Software - System
für den Verkauf/Lieferung von Programmierer-Leistungen und
Softwareprodukten
1. Vertragsumfang
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Produkte und
Dienstleistungen, die Fa. A.S.S. GmbH Automatik - Software -
Systeme
im folgenden kurz " Auftragnehmer " seinen Kunden im folgenden kurz "
Auftraggeber "
gegenüber liefert/erbringt.
Diese AGB gelten für die Erbringung von Leistungen, insbesondere von
projektspezifischen
Dienst-leistungen und Beratungsleistungen im folgenden " Leistungen "
genannt und Lieferungen
von Software im folgenden " Lieferungen " genannt. Die AGB bilden mit
den maßgeblichen Produkt- und Leistungs-beschreibungen sowie etwaigen
Individualvereinbarungen einen integrierenden Bestandteil jedes
Vertragsabschlusses. Die AGB
können von A.S.S. GmbH Automatik - Software - Systeme nur durch
Versendung eines neuen Vertragstextes im Postweg oder
per Fax oder per E-Mail an den Kunden bzw. durch Veröffentlichung im
Internet geändert werden.
Die neuen AGB und somit Vertragsbestimmungen treten 30 Tage nach
Bekanntmachung in Kraft.
2. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen und Lieferungen
vertragsgemäß entsprechend den
für diese Lieferungen und Leistungen maßgeblichen Produkt- und/oder
Leistungsbeschreibungen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sofern nichts anderes ausdrücklich
vereinbart wurde, die vom
Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Lieferungen ausschließlich für
den eigenen Gebrauch
zu nutzen. Bei gewerbsmäßiger Nutzung der vom Auftraggeber in Anspruch
genommenen
Leistungen und Lieferungen liegt ein Missbrauch vor, insbesondere bei
bloßem Weiterverkauf
(Handel) von Lieferungen, der den Auftraggeber zum Schadenersatz
verpflichtet.
Für die Erstellung von Individualsoftware ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung des
Auftraggebers maßgeblich. Im nachhinein auftretenden Änderungswünsche
führen zu
gesonderten Termin- und Preis-vereinbarungen.
Bei Bestellung von Standardsoftware wird vom Auftraggeber bestätigt,
dass er mit der Bestellung in Kenntnis des
Leistungsumfanges des bestellten Programmes ist.
Folgende Leistungen sind nicht im Liefer- und Leistungsumfang
enthalten:
· Unterstützung bei Installation und Anwendung von Software.
· Leistungen, die durch Betriebssystemänderungen und/oder durch
Änderungen von nicht
vertragsgegenständlichen wechselseitig abhängigen Softwareprogrammen
und Schnittstellen
bedingt sind.
· Individuelle Programmanpassungen.
· Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten
Fehlern.
· Reparatur von Verlusten oder Schäden, die direkt oder indirekt durch
Handlungen oder
Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Dritter
entstehen.
3. Preise, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in € ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für
den vorliegenden Auftrag.
Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des
Auftragnehmers. Die Kosten von
Programmträgern werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Dienstleistungen wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem
dem Vertragspreis
zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und
Nächtigungsgelder werden dem
Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung
gestellt. Wegzeiten gelten
als Arbeitszeiten.
4. Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Zahlungsverzug
· Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inkl. Ust. sind nach Zugang
der Rechnungen zu
der in der Rechnung angegebenen Fälligkeit zahlbar. Wird in der
Rechnung keine gesonderte
Fälligkeit ausgewiesen, so ist die gelegte Rechnung spätestens 14 Tage
nach Frakturenerhalt
ohne jeden Abzug und Spesenfrei zahlbar.
· Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
· Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berichtigen den
Auftragnehmer, die laufenden
Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit
verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
· Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in
der Höhe von 12% p. a.
zu verrechnen. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von
Inkassobüros gebührenden
Vergütungen sind ebenso wie die Kosten von einschreitenden
Rechtsanwälten vom Auftraggeber zu tragen. Die Bemessung der
Anwaltskosten richtet sich
nach dem jeweils gültigen Rechtsanwaltstarifgesetz.
· Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das
Eigentum vor.
· Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
5. Annahme
Bei Vorliegen nicht geringfügiger Mängel kann der Auftraggeber die
Abnahme verweigern.
Unerhebliche Abweichungen oder geringfügige Mängel, welche eine
zweckmäßige Nutzung der
Leistungen oder Lieferungen nicht verhindern, stehen einer Abnahme
nicht entgegen. Die
Verpflichtung zur Mangelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung bleibt
unberührt.
6. Gewährleistung, Gewährleistungsausschluss
Der Auftragnehmer leistet dem Auftraggeber für die Vertragskonformität
und Funktionalität der
Lieferungen und Leistungen Gewähr. Die Gewährleistungspflicht beträgt
sechs Monate. Nach
Ablauf der sechsmonatigen Frist verfallen sämtliche
Gewährleistungsansprüche.
Mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges beginnt der Lauf der
Gewährleistungsfrist.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür,
· dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers
entspricht, mit anderen
Programmen zusammenarbeitet und jederzeit und fehlerfrei funktioniert,
sofern dies nicht
ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Ferner übernimmt der
Auftragnehmer keine
Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße
Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Abweichungen vom Installation- und
Lagerbedingungen sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
· Für Programme, die durch den Auftraggeber oder Dritten nachträglich
verändert werden, entfällt
jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
· Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf einen bestimmten
wirtschaftlichen Erfolg.
· Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gilt als ausgeschlossen.
7. Rücktrittsrecht
· Ist der Auftragnehmer nach wiederholten Versuchen und nach Setzung
einer Nachfrist von
mindestens vier Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten
Zustand herzustellen, so
hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag schriftlich mit sofortiger
Wirkung zu kündigen. Dem
Auftraggeber stehen aus Anlass der Kündigung keine
Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Auftragnehmer zu. · Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen
und Transportsperren
sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des
Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung. ·
Stornierungen durch den
Auftraggeber sind nur mit schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers
möglich. Ist der
Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht,
neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von
40 Prozent des noch
nicht abgerechneten Auftragswertes der Leistungen zu verrechnen.
8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden sofern Vorsatz oder krass grobe
Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Schadensersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen eines Jahres
ab Schadenseintritt
geltend zu machen.
9. Haftungsausschluss
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, der
Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinn,
Zinsverlusten und von
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer sind
ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Kosten bzw. Schäden, die durch
Fehler bei der
Programmbedienung entstehen.
10. Urheberrecht und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen und Lieferungen
stehen dem Auftragnehmer
zu, es wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Lieferungen und
Leistungen nach
Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken
und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf
mehreren Arbeitsplätzen zu
verwenden. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die
Software zu vervielfältigen,
zu ändern, Dritten zugänglich zu machen, zu analysieren.
Missbrauch hat Schadenersatz zufolge, wobei volle Genugtuung zu leisten
ist.
Bei eigens für den Auftraggeber erstellten Werken (z. B.
Individualsoftware) erwirbt der
Auftraggeber sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich
uneingeschränkten Werknutzung und
Werkverwertungsrechte.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich zwingender
Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die zwischen Vollkaufleuten
anzuwendenden gesetzlichen
Bestimmungen nach deutschen Recht. Für Vertragsbeziehungen mit
Verbrauchern im Sinne
des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen der allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den
Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und sämtliche Bestimmungen des
deutschen
Rechtes, die sich darauf beziehen, sowie internationale
Verweisungsnormen werden ausdrücklich
ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Düsseldorf. Als Gerichtsstand wird
das sachlich
zuständige Gericht in Düsseldorf vereinbart.
12. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt
davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll
diejenige
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass
sich der Vertrag
als lückenhaft erweist.